Telekommunikationsanlagen in Bayern

Telekommunikationsanlagen

Laut Telekommunikationsgesetz gehören zahlreiche technische Einrichtung und technische Systeme zu den Telekommunikationsanlagen. Genaugenommen gelten alle Geräte als Telekommunikationsanlagen, die als Nachrichten identifizierbare Signale empfangen, steuern, kontrollieren, senden, übertragen oder vermitteln können. Das gilt sowohl für elektromagnetische Signale, als auch für optische Signale. Manchmal werden Telekommunikationsanlagen mit TK-Anlage abgekürzt, wobei mit TK-Anlagen fast immer Telefonanlagen gemeint sind. Telefonanlagen sind spezielle Telekommunikationsanlagen, die in erster Linie in analoge Telefonanlagen und digitale Telefonanlagen unterteilt werden. Je nach Aufbau einer Telefonanlage werden verschieden viele Leitungen und Anschlüsse benötigt. Besondere Telefonanlagen werden auch als Nebenstellenanlagen (NstA) oder Teilnehmervermittlungsanlagen (TVA) bezeichnet. All diese Telekommunikationsanlagen sind Vermittlungseinrichtungen für mehrere Endgeräte. Als Endgeräte können beispielsweise Telefone, Anrufbeantworter und Faxgeräte genutzt werden. Die in der BRD gültige Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) verpflichtet Telekommunikationsanbieter eine umfassende Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen, um die Bürger möglichst lückenlos kontrollieren zu können.

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Einen wichtigen Artikel über die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) findet man hier.

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