Zeitarbeit

In der heutigen Zeit sind Zeitarbeitskräfte in allen Branchen und mit allen Qualifikationen auf dem Markt vertreten, sowohl im kaufmännischen als auch im gewerblichen Bereich. Ausgenommen sind dabei Betriebe des Baugewerbes im Sinne des Paragraph eins der Baubetriebe-Verordnung (das so genannte Bauhauptgewerbe), da in diese laut AÜG nicht überlassen werden darf (Paragraph eins b AÜG). Diese Begrenzung gilt nur für Arbeiter, somit können kaufmännische Mitarbeiter auch in Betriebe des Bauhauptgewebes überlassen werden. Zeitarbeitsunternehmen die Zeitarbeiter vermitteln finden sich beispielsweise in Hanau, München, Querfurt, Hamburg oder Münster. Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbots (auch Synchronisierungsverbot genannt) ist heutzutage auch die Einstellung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung in einen entsprechenden Kundenbetrieb erlaubt. Nach dieser Überlassung kann der Arbeitnehmer vom Kundenbetrieb wieder entlassen werden. Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre durch den Gesetzgeber kann derselbe Arbeitnehmer bei der nächsten Produktionsspitze wieder eingestellt werden. Die Anzahl der beschäftigten Leiharbeitnehmer steigt seit Jahren an und die Verleiher dürfen die Leiharbeitnehmer einem Entleiher zeitlich auch unbegrenzt überlassen. Früher geltende Beschränkungen sind durch erfolgreiche Lobbyarbeit weggefallen, wodurch sich kurzfristig ein äußerst günstiges Umfeld für die Wirtschaft ergeben hat.

 

Ähnliche Themenbereiche wie Personalvermittlung, Berufsbildung und Arbeitsvermittlung können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Information der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Zeitarbeit sind zum Beispiel hier zu finden.

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