Willkommen bei Kalthoff & Kollegen

Mandanten und Kollegen mit Digitalisierungswissen unterstützen

Mitarbeiterstory: Mandanten und Kollegen mit Digitalisierungswissen unterstützen

Unsere Unternehmensberaterin Danica Eykeln absolvierte 2022 eine Fortbildung zur Fachassistentin Digitalisierung und IT-Prozesse (FAIT). Heute erzählt sie euch, wie sie ihr frisch erworbenes Wissen in den...

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Kalthoff & Kollegen zum sechsten Mal in Folge Top Steuerberater

Kalthoff & Kollegen zum sechsten Mal in Folge Top Steuerberater

Wir freuen uns sehr erneut von unserer erfolgreichen Teilnahme am deutschlandweiten Focus-Money-Steuerberatertest 2023 berichten zu dürfen. Im Rahmen einer empirischen Erhebung...

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Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"

Kalthoff & Kollegen erhält erneut Arbeitgeber-Preis "Top Job"

Bereits zum zweiten Mal in Folge haben wir den renommierten "Top Job"-Award erhalten, der auf Basis einer anonymen Mitarbeiter­befragung sowie eines Audits der Personalarbeit durch das...

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Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Digitale DATEV-Kanzlei 2021

Mit dem Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ werden innovative Kanzleien ausgezeichnet, die einen hohen Digitalisierungsgrad in Ihrer Arbeitsweise erreicht haben. Die Kanzlei muss sich jedes Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Auszeichnung...

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KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

KuK:App - Die Mandanten-APP von Kalthoff & Kollegen

Ihr Steuerberater in der Hosentasche! Geht nicht? Doch, geht mit unserer App für Ihr Tablet oder Handy. Ganz gleich ob IOS oder Android, die Bedienung geht einfach von der Hand. Wir haben...

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Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel

Qualität vor Quantität: Steuerberater von Kalthoff & Kollegen erhalten erneut das DStV-Qualitätssiegel

Bereits seit dem Jahr 2009 erfüllen Kalthoff & Kollegen fortwährend den hohen Qualitätsanspruch vom deutschen Steuerberaterverband ins Leben gerufenen Managementstandards. Mit dem...

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Buchungssätze digital verarbeitet
2672
knifflige Steuerfälle gelöst
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Mandanten ruhigen Schlaf verschafft
33
Finanzbeamten den Zahn gezogen
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Tage gelangweilt herumgesessen

Was wir machen

Wer wir sind

Zeig mir das ganze Team

Kompetenz allein genügt nicht,
erst die konsequente Umsetzung schafft Nutzen.

Karsten Kalthoff
Steuerberater
Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)

Mit unseren geradlinigen Konzepten kriegen Sie garantiert jede Kurve.

Denis Broll
Diplom Ökonom | Steuerberater
Fachberater für int. Steuerrecht
zert. Berater für E-Commerce (IFU / ISM gGmbH)

Ihr Recht auf das "K" vor Kalthoff & Kollegen:
Kommunikativ. Kreativ. Kompetent.

David Höing
Rechtsanwalt

Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

Silke Hetkamp
Diplom-Kauffrau
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung

Es ist nie falsch das Richtige zu tun.

Sonja Lenz
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung

Wer nie vom Weg abkommt,
bleibt auf der Strecke.

Nadine Will
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung

Freude an der Arbeit lässt das Werk trefflich geraten. (Aristoteles)

Anke Dieckmann
Diplom-Ökonomin
Team Jahresabschluss
und Steuererklärung
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Spezialthemen

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Einer anderen Person Speisen oder Getränke zu spendieren, kann ganz schön kompliziert sein – zumindest im Geschäftsleben. Im Anschluss an die gemeinsame Schlemmerei stellt sich nämlich die Frage, wie die dafür entstandenen Ausgaben steuerlich behandelt werden können. Wer die Kosten absetzen und auf diese Weise...

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Die Ankündigung einer Betriebsprüfung dürfte bei so manchem Arztpraxisbetreiber akutes Unwohlsein auslösen. Denn selbst wenn der Mediziner ein gesundes Steuergewissen hat, verursacht eine Außenprüfung durch das Finanzamt meist einen hohen Aufwand, der neben dem stressigen Praxisalltag bewältigt...

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Aktuelles nach Themen sortiert

Themenübersicht News

Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

16.04.24 | Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Bareinnahmen befasst – und sprach dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz zu. Im Sachverhalt ging es um die Beschaffenheit einer Registrierkasse aus den 1980ern.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt erachtete die Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.

Manipulierbarkeit der Registrierkasse

Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des Finanzamts im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das Finanzgericht allerdings nicht feststellen können.

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 28.11.2023, Az. X R 3/22). Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen.

Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 16.04.2024

15.04.24 | Renovierungskosten nach Brandschaden

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit Fragen der Abgrenzung sofort abzugsfähiger Werbungskosten von anschaffungsnahen Herstellungskosten auseinanderzusetzen. Zweitere sind lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen.

Der Kläger hatte 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro erworben und sodann gegen monatliche Mietzahlung von 260 Euro vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet, weil der Kläger beabsichtigte, eine Kernsanierung vorzunehmen. 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Der Kläger machte Erhaltungsaufwendungen geltend, die aus Brandbeseitigungskosten und sonstigen Renovierungskosten zusammensetzten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das FG Düsseldorf erachtete die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zutreffend habe das Finanzamt allerdings die übrigen Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Zweck dieser Differenzierung sei die Vermeidung einer ungleichen steuerlichen Behandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem eines heruntergewirtschafteten Gebäudes, das er nach dem Erwerb selbst renoviere.

Die Entscheidung vom 28.11.2023 (Az. 10 K 2184/20 E) ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. IX B 2/24) eingelegt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 15.04.2024

12.04.24 | Nachhaltigkeitsstandards einfacher umsetzen

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex soll weiterentwickelt werden und insbesondere den Mittelstand bei Nachhaltigkeitsberichten entlasten.

Ziel der Fortentwicklung ist es, den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, zu minimieren. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Ausweitung der EU-weiten Berichtspflichten, infolgedessen ab 2025 etwa 13.000 Unternehmen in Deutschland schrittweise berichtspflichtig werden.

Aufbau einer Webplattform

Mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex sollen die Nachhaltigkeitsberichte niederschwellig und gesetzeskonform erstellt werden können. Um dies zu erreichen, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) 19.250.000 Euro über eine Laufzeit von dreieinhalb Jahren zur Verfügung. Neben dem Aufbau einer Webplattform zur elektronischen Erstellung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte soll für die Unternehmen ein Helpdesk für inhaltliche und technische Fragen eingerichtet sowie die Unterstützung durch Webinare oder Leitfäden ausgebaut werden.

Verschiedene Adressaten

Das unentgeltliche Angebot des Deutschen Nachhaltigkeitskodex richtet sich sowohl an bereits oder zukünftig berichtspflichtige Unternehmen als auch an freiwillig berichtende Unternehmen, die steigenden Nachfragen zum Thema Nachhaltigkeit aktiv begegnen wollen. Hinzu kommen die gesetzlich nicht berichtspflichtigen Unternehmen, die sich jedoch Informationspflichten ihrer Vertragspartner in der Wertschöpfungskette ausgesetzt sehen. Für diese soll es ein vereinfachtes Einstiegsmodul geben, das auf dem freiwilligen KMU-Standard der EU basiert.

(BMWK / STB Web)

Artikel vom: 12.04.2024

11.04.24 | Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners steuerlich weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet. In ihrem Eigentum stehende Vermietungsobjekte wurden verwertet, wodurch es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Nun wollte die Klägerin die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehen, was das Finanzamt ablehnte.

Kein sachlicher Zusammenhang mit den Einkünften

Das FG Hamburg bestätigte das Finanzamt. Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diene primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Ferner sollen redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von ihren Schulden zu befreien. Diese Grundsätze seien auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.

Das Insolvenzverfahren sei durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden, die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hätten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen.

Überschuldung kein außergewöhnliches Ereignis

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

Urteil vom 19.10.2023 (1 K 97/22), Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 29/23.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2024

11.04.24 | Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle

Die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ist 2023 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen. Der Rückgang geht laut dem Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fast vollständig auf Corona zurück.

Entsprechend sank auch die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten auf 72.747 (-63,5 Prozent). Im Jahr 2023 gingen 64.733 Verdachtsanzeigen zu COVID-19 als Berufskrankheit ein. Im selben Zeitraum haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 53.592 Fälle anerkannt. Das waren deutlich weniger als in den Jahren zuvor. "Dieser Rückgang folgt dem allgemeinen Trend beim Infektionsgeschehen und überrascht daher nicht." so DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. Die Verdachtsanzeigen zu allen anderen Berufskrankheiten lägen damit auf dem Niveau von 2019.

Zahl der Arbeitsunfälle sinkt leicht

Laut DGUV-Statistik ereigneten sich im vergangenen Jahr 785.164 meldepflichtige Arbeitsunfälle in deutschen Betrieben. Das entspricht einem leichten Rückgang von 0,3 Prozent. Eine Zunahme war hingegen bei den Wegeunfällen zu verzeichnen. Mit 184.189 Unfällen ereigneten sich 6,3 Prozent mehr Unfälle auf dem Weg zur Arbeit als im Vorjahr. Die Zahl der tödlichen Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin fiel dagegen auf den niedrigsten Wert in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung: 2023 waren es 610, im Jahr zuvor noch 671.

(DGUV / STB Web)

Artikel vom: 11.04.2024

Social Media News

Weseler Hochschultag

24.10.23

Unsere Firma ist stolz darauf, nicht nur in der Gegenwart erfolgreich zu sein, sondern auch Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Wir investieren nicht nur in unser eigenes Wachstum, sondern auch in die nächste Generation.

Wir glauben an die Bedeutung von Bildung und Ausbildung...

Nacht der Ausbildung. Wir - das Team und unsere Azubis - sind dabei!

19.10.23

Die Kernidee der „Nacht der Ausbildung“? Ausbildungsinteressierte und ausbildende Unternehmen werden im persönlichen Kennenlernen zusammengebracht. Wir als teilnehmende Kanzlei erhalten die Möglichkeit unsere Türen für Euch zu öffnen. Eingeladen sind Schüler und Schülerinnen, junge Erwachsene und natürlich...

Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale ab 2023

02.02.23

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber ab 01.01.2023 auf sechs Euro pro Tag angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann nun für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro...

Der Grundfreibetrag - also das steuerfreie Existenzminimum - steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro (Inflationsausgleichsgesetz).

04.01.23

Der Spitzensteuersatz von 42 %, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist im Jahr 2023 ab 62.810 Euro fällig.

Quelle: DATEV

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

23.12.22

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der...

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